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Internationale Abkommen und EU

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

"Wesentliches Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ist die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt. Dieses Ziel soll mit dem Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Gebiete zu nennen, zu erhalten und zu entwickeln, in denen Arten und Lebensräume von europaweiter Bedeutung vorkommen. [Quelle: Umweltbundesamt]

 

Die FFH-Richtlinie dient zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie dem Erhalt besonders schützenswerte Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse sollen durch ein Netzwerk von Schutzgebieten, den sogenannten Natura 2000 Gebieten, bzw. Europaschutzgebieten.

 

Verschiedene Anhänge dieser Richtlinien führen Arten und Lebensraumtypen auf, die besonderers schützenswert sind und deren Erhalt durch das Schutzgebietssystem gesichert werden soll:

  • Anhang I listet alle  natürliche und naturnahe Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse auf, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete im Netzwerk Natura 2000 ausgewiesen werden sollen.
  • Anhang II ist die Auflistung der Tier- und Pflanzenarten, für die Schutzgebiete im Natura 2000-Netz eingerichtet werden müssen.
  • Anhang IV ist eine Liste von Tier- und Pflanzenarten, die unter dem besonderen Rechtsschutz der EU stehen, weil sie selten und schützenswert sind. Weil die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden. Dieser Artenschutz gilt nicht nur in dem Schutzgebietsnetz Natura 2000, sondern in ganz Europa. Eine Entnahme von Einzeltieren ist im Rahmen des Artikel 16 in Ausnahmefällen möglich.
  • Anhang V beschäftigt sich mit Tier- und Pflanzenarten, für deren Entnahme aus der Natur besondere Regelungen getroffen werden können. Sie dürfen, wenn sie in einem günstigen Erhaltungszustand sind, im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen genutzt werden, wie zum Beispiel die Gams in Österreich.

 

Luchs, Bär und Wolf sind europaweit alle drei in Anhang II und IV der Richtlinie gelistet. Wolf und Bär zählen in Europa zu den prioritären Arten des Anhangs II.

 

Washingtoner Artenschutzabkommen

"Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen/CITES-Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) soll den durch Handelsinteressen bedrohten Bestand wildlebender Arten schützen. [...]

In Abhängigkeit von ihrem Gefährdungsausmaß ist der Handel mit Arten verboten oder eingeschränkt. [...]

Insgesamt unterliegen rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten den Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens. Die Aufnahme der Arten in verschiedene Anhänge hängt von ihrer Bestandessituation und Schutzwürdigkeit ab." [Quelle: Umweltbundesamt]

 

Das Washingtoner Artenschutzabkommen unterscheidet dabei zwischen drei Kategorien: Anhang I, II und III, wobei Anhang I den strengsten Schutz bietet.
Österreich gehört seit 1982 zu den Vertragsstaaten und regelt die Vorgaben von CITES bzw. der damit verbundenen EU-Verordnungen über verschiedene Bundesgesetze (Bsp. Tierschutzgesetz, Artenhandelsgesetz, Arten-Kennzeichnungsverordnung etc., vgl. BMLFUW).

 

Bär, Wolf und Luchs finden sich im Anhang II des Washingtoner Artenschutzabkommens.

 

Berner Konvention

"Wildlebende Pflanzen und Tiere sind ein wichtiges Naturerbe, das für nachfolgende Generationen erhalten werden muss. Zu deren Schutz wurde 1979 in Bern/Schweiz das "Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume" (Berner Konvention) ins Leben gerufen. Der Schwerpunkt des Übereinkommens liegt im Schutz von wandernden, freilebenden Pflanzen- und Tierarten, deren Lebensräume, Entnahme und Nutzung. [...]

 

Für die streng geschützten Tierarten ist unter anderem jede Form des absichtlichen Fangens, Haltens und Tötens sowie das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten zu verbieten. "Geschützte" Tierarten dürfen grundsätzlich genutzt werden, es sind jedoch Art und Ausmaß der Nutzung vorzuschreiben. Mittel und Methoden des Fangens und Tötens sowie die Nutzungsformen werden aufgelistet, die bei den "geschützten" Tierarten nicht angewendet werden dürfen. [...]

 

Österreich trat der Berner Konvention 1983 bei (BGBl. Nr. 372/1983 i.d.g.F.). [...] Die Inhalte und Zielvorgaben der Berner Konvention werden in Österreich im Wesentlichen mit der Vogelschutz-Richtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie umgesetzt. Die Bestimmungen dazu sind in den Naturschutz- und Jagdgesetzen der Bundesländer festgelegt. Der umfassende Schutz der in den Jagdgesetzen aufgelisteten Tierarten ist aufgrund der Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen jedoch nicht immer gewährleistet." [Quelle: Umweltbundesamt]

 

In Anhang II (streng geschützte Tierarten) sind der Wolf (Canis lupus) und alle Bären (Ursidae) angeführt.
In Anhang III (geschützte Tierarten) ist der Luchs (Lynx lynx) zu finden.